GEG wird zum GModG: Wichtige Fragen und Antworten

I  im Fokus

Die Regierungsfraktionen haben die Eckpunkte zur Novellierung des Gebäudeenergiegesetzes (GEG) bekanntgegeben (24.02.2026). Dabei handelt es sich um ein Eckpunktepapier, noch nicht um einen Gesetzesentwurf oder gar einen Beschluss. Die Bundesregierung plante ursprünglich, Mitte April 2026 einen Entwurf vorzulegen. Das ist dann die Gelegenheit für Organisationen, Verbände und später auch die Bundesländer Stellungnahmen abzugeben. Ein Inkrafttreten könnte frühestens zum 1. Juli 2026 erfolgen, sofern Bundestag und Bundesrat zustimmen. // hier aktuellen Status erfahren. 

Nach aktuellem Stand soll mit dem geplanten Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG; ehemals GMG) ein zentraler Bestandteil des bisherigen GEG entfallen: die Verpflichtung, neue Heizungen zu mindestens 65 % mit erneuerbaren Energien zu betreiben. Stattdessen sollen künftig auch Gas- und Ölheizungen (ohne anfängliche Auflage einer Nutzung erneuerbarer Energien und auch ohne Beratungspflicht) wieder eingebaut werden dürfen. Ab dem 1. Januar 2029 soll eine sogenannte „Bio-Treppe“ greifen: Neu eingebaute Heizungen müssten dann zunächst einen Anteil von mindestens 10 % klimaneutraler Brennstoffe nutzen, der sich stufenweise bis 2040 auf 100 % steigert (klimaneutraler Gebäudebestand bis 2045).  

Wichtig:  Aktuell gilt weiterhin das bestehende Gebäudeenergiegesetz. Auch die bestehenden Förderprogramme für effiziente Gebäude sollen bis mindestens 2029 bestehen bleiben. Die kommunale Wärmeplanung bleibt weiterhin ein zentraler Baustein der Wärmewende und soll für kleinere Kommunen vereinfacht werden. Die aktuellen Aussagen (Eckpunkte v. 24.02.2026) ändern zudem nichts an der komplexen Herausforderung, den klimaneutralen Gebäudebestand bis 2045 zu erreichen. Der Wegfall der 65 %-Regel bedeutet nach ersten Prognosen eine Steigerung der nicht nachgewiesenen Emissionsreduktion im Gebäudebereich um zusätzliche rund 9,6 Mio. Tonnen CO2-Äquivalente (Studie Öko-Institut, 04.03.2026). 

„Insgesamt lässt das Eckpunktepapier vieles offen. So bleibt die Frage nach Sozialverträglichkeit unbeantwortet: Verantwortung und Entscheidungsfreiheit werden stärker auf Eigentümer:innen und Marktakteure verlagert”, erklärt Peter-M. Friemert, Geschäftsführer der ZEBAU GmbH und stellvertretender Vorstandsvorsitzender des Bundesverbandes der Energie- und Klimaschutzagenturen Deutschlands (eaD) e. V. und ergänzt: „Qualifizierte Energieberatung gewinnt weiter an Bedeutung”.  

 

Qualifizierte Energieberatung gewinnt weiter an Bedeutung:  

Orientierung ist in der aktuellen Transformationsphase zu einer eigenständigen Ressource geworden. Die Verantwortung besteht weiterhin darin, Entwicklungen einzuordnen und Beratung zu bieten. Gerade in Zeiten politischer und regulatorischer Veränderungen bleibt entscheidend, Eigentümer:innen, Unternehmen und Institutionen dabei zu unterstützen, informierte und zukunftsfähige Entscheidungen zu treffen.  

Neuigkeiten: 

05.05.: Der Referentenentwurf GModG der Bundesregierung ist da.

30.04.: Einigung zur Heizkostenbremse für Mietende im GModG: Die Kosten erneuerbarer Brennstoffe im Rahmen der „Bio‑Treppe“ sollen künftig ebenso wie ab 2028 die Gasnetzentgelte und die CO₂‑Kosten jeweils hälftig zwischen Mieter:innen und Vermieter:innen aufgeteilt werden. Die konkrete Umsetzung ist voraussichtlich in einem neu benannten CO₂‑Kostenaufteilungsgesetz vorgesehen.

29.04.: Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) verzögert sich weiter und darum hat das Bundeskabinett heute beschlossen, den Start der 65%-EE-Pflicht beim Heizungstausch in Großstädten vom 1.7.2026 auf den 1.11.2026 zu verschieben. Damit soll vermieden werden, dass die Pflicht erst in Kraft tritt und kurz darauf mit dem GModG wieder entfällt.

24.04.: Laut vorläufiger Kabinettsplanung könnte das Gebäudemodernisierungsgesetz am 13. Mai im Bundeskabinett beschlossen werden. Terminverschiebungen sind weiterhin möglich.

08.04.: Auch nach Ostern liegt weiterhin kein Referentenentwurf zum Gebäudeenergiegesetz vor, die Verbändeanhörung wurde noch nicht gestartet.

25.03.: Die Bundesregierung hat den geplanten Kabinettsbeschluss zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz auf Mitte April verschoben.  Gleichzeitig bleibt das Ziel bestehen, das Gesetz zum 01. Juli 2026 in Kraft zu setzen. Es soll kein Verfahren mit verkürzten Fristen geben. Länder und Verbände sollen ausreichend Stellungnahmezeit erhalten. Außerdem ist eine enge Abstimmung mit der EU‑Gebäuderichtlinie notwendig. 

20.03.: Nach aktuellen Informationen scheint sich der Referentenentwurf für das GModG zu verzögern: der Kabinettsbeschluss ist auf den 15.04. verschoben worden. Derzeit ist die Befassung im Bundesrat für den 08.05. und ein letztmöglicher Beschluss für den 12. Juni in Aussicht gestellt. Sollte der Termin nicht gehalten werden können, tritt ein GModG erst nach der Sommerpause in Kraft. 

        Welchen Status hat das Eckpunktepapier?

        Die veröffentlichten Inhalte sind Eckpunkte, kein Gesetz. Ein konkreter Gesetzesentwurf liegt noch nicht vor. Änderungen im parlamentarischen Verfahren sind wahrscheinlich. Insbesondere da das bisher vorliegende Eckpunktepapier unter einem schwebenden Rechtsvorbehalt steht. Bis zu einem Beschluss gilt weiterhin das bestehende GEG mit den aktuellen Förderprogrammen. Eigentümer:innen sollten daher keine vorschnellen Entscheidungen treffen, sondern sich beraten lassen, um die für ihr Gebäude individuell beste Lösung zu finden.  

        Welches Ziel verfolgt das geplante Gebäudemodernisierungsgesetz (GMG)?

        Das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) soll die Regelungen des GEG ablösen. Die bisherige 65 %-Vorgabe für erneuerbare Energien beim Einbau neuer Heizungen soll entfallen. Stattdessen sollen auch Gas- und Ölheizungen ohne anfängliche Nutzung erneuerbarer Energien eingebaut werden dürfen, sofern sie den steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe erfüllen („Biotreppe“). Zudem entfällt die bisher verpflichtende Beratung vor dem Einbau einer Öl- oder Gasheizung im GModG-Eckpunktepapier. Das übergeordnete Ziel bleibt unverändert: Klimaneutralität bis 2045.

        Kann ich meine bestehende Heizung weiterhin betreiben?

        Ja. Bestehende Heizungen dürfen weiterhin genutzt werden, solange sie funktionstüchtig sind. Das gilt jetzt mit dem GEG ebenso wie vermutlich für das GModG. Bei einem Austausch hängt die sinnvollste Lösung von Gebäudezustand, Infrastruktur wie Wärmenetz und Wirtschaftlichkeit ab. Eine unabhängige Energieberatung hilft, passende Optionen zu bewerten. Nach dem Eckpunktepapier zum GModG wären zukünftig auch neue Gasheizungen erlaubt, die ab 2029 mit 10 % Grüngasanteil laufen. Der Anteil soll in den folgenden Jahren bis 2040 steigen („Biotreppe“). Es besteht die Gefahr, dass Vermieter:innen wieder auf vermeintlich günstige fossile Heizsysteme setzen. Damit würden möglicherweise steigende Wärmekosten die Mieter:innen besonders stark treffen. 

        Also doch keine Wärmepumpe?

        Doch! In 70-80 % der Fälle ist die Wärmepumpe wirtschaftlich betrachtet die beste Lösung. Daran ändert die Novellierung eines Gesetzes nichts. Die Vorteile liegen auf der Hand: Heizkosten sparen, niedrige Betriebskosten, Werterhalt der Immobilie und Klimaeffizienz durch Langlebigkeit und niedrige Emissionswerte. Hinzukommend wird die Schere der Energiekosten zwischen Strom und Gas zukünftig noch größer werden, vor allem wenn sich immer weniger Menschen das Gasnetz teilen und somit die Nutzungsentgelte voraussichtlich steigen. Schon jetzt dominieren Wärmepumpen den Wärmeerzeugerabsatzmarkt, Tendenz steigend. Eigentümer:innen sollten eine unabhängige Energieberatung in Anspruch nehmen.

        Was ist unter der sogenannten „Biotreppe“ zu verstehen?

        Nach den aktuellen Eckpunkten (24.02.2026) sollen neue fossile Heizungen künftig einen steigenden Anteil klimaneutraler Brennstoffe nutzen. Ab 2029 ist ein Anteil von 10 % vorgesehen. Dieser Anteil soll bis 2040 schrittweise auf 100 % steigen. Die genaue Ausgestaltung der Zwischenstufen ist noch nicht veröffentlicht. Die zukünftige Verfügbarkeit und Preisentwicklung von Bio-Gas und Bio-Öl sind ebenfalls ungeklärt.

        Bleibt das Klimaziel 2045 bestehen?

        Ja. Das Ziel der Klimaneutralität bis 2045 bleibt im Bundesklimaschutzgesetz bestehen. Auch der Gebäudesektor muss seine Emissionen entsprechend reduzieren. Mit der Aussetzung der 65 %-Regel wäre jedoch ein wichtiger marktlenkender Baustein gestrichen. Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD sollen ausgeschöpft werden.

        Welche Änderungen sind besonders für Eigentümer:innen relevant?

        Alle Punkte können sich im Gesetzgebungsverfahren noch ändern. 

        • Die 65 %-Regelung für die Nutzung erneuerbarer Energien (EE) soll gestrichen werden.  
        • Für den Wohngebäudebestand soll es keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen geben.  
        • Ab 2030 sollen alle Neubauten einen „Nullemissionsstandard“ erfüllen.  
        • Der Hochlauf von Biomethan und Wasserstoff soll ab 2028 durch eine moderate Grüngasquote unterstützt werden. 

              Links: 

              • Bundeswirtschaftsministerium BMWE: hier. 
              • Die kommunale Wärmeplanung bleibt ein zentrales strategisches Instrument: hier  
              • Studie zu den Auswirkungen der Eckpunkte zum neuen Gebäudemodernisierungsgesetz auf die Klimaziele (Öko-Institut), 04.03.2026: hier.  
              • Hamburger Energielotsen: hier.